Winterdienst
Informationen rund um die Streupflicht
Die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen werden vom Winterdienst des CEBs im Rahmen seiner finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit und nach den Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes beseitigt. Dabei ist es uns personell und technisch natürlich nicht bereits früh um 06:00 Uhr möglich, alle Straßen geräumt und gestreut zu haben. Aus diesem Grund werden die Straßen von uns in sogenannte Dringlichkeitsstufen eingeteilt, die nacheinander behandelt werden. Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen, die Busstrecken und besonders gefährliche Straßenteile winterdienstlich behandelt, zuletzt sind kleine Wohnstraßen ohne großes Gefälle an der Reihe.
Innerhalb geschlossener Orte besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.
Außerhalb geschlossener Orte gilt die Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen, für Busstrecken, unerwartete und steile Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge, wichtige Brücken und gepflasterte Straßen.
Was gilt grundsätzlich für den Winterdienst?
Die Regel lautet: Räumen geht vor Streuen. Soweit das Räumen nicht ausreicht, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, werden für die Streuung hochtechnisierte Fahrzeuge und Ausrüstungen eingesetzt, die unter anderem eine genaue Dosierung der Streumittelmenge ermöglichen. Dieser nachhaltige Umgang mit dem Streumittel nimmt im größtmöglichen Maß Rücksicht auf Natur und Umwelt.
Auf einen Blick erhalten Sie hier Informationen zur Zuständigkeit des kommunalen und privaten Winterdienstes.