Abwasser von A – Z
Die wichtigsten Begriffe zum Nachschlagen
Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, die in Ihrem Grundstück gelegenen Grundstücksanschlüsse und -entwässerungsanlagen in Abständen von 25 Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf ihren Bauzustand, insbesondere auf ihre Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen zu lassen. Diese Prüfpflicht gilt auch für mitbenutzte Kanäle in Nachbargrundstücken. Regenwasserkanäle sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Detaillierte Informationen zu Ihren Pflichten und die dazugehörigen Schriftstücke finden Sie hier.
Einige Anwesen sind aufgrund ihrer besonderen Lage nicht an die öffentliche Kanalisation Coburgs angeschlossen. Die Grundstücksentwässerung dieser Anwesen erfolgt in abflusslose Fäkalgrubenoder Kleinkläranlagen, die in regelmäßigen Abständen entleert werden müssen.
Auf Wunsch übernimmt der CEB diese Entleerung. Bitte kontaktieren Sie uns dazu über unser Kontaktformular, oder rufen Sie uns unter 09561 749-5115 an. Wir teilen Ihnen gerne die Einzelheiten der Fäkalgrubenentleerung mit.
Gruppenführungen und -besichtigungen derCoburger Kläranlage können telefonisch beim CEB vereinbart werden. Bitte nutzen Sie dazu unser Kontaktformular, oder rufen Sie uns unter 09561 749-5120 an.
Kläranlage Coburg
Wassergasse 33
96450 Coburg
Einfahrt über Weichengereuth/B4
Vor der Errichtung oder Änderung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage müssen Sie zur Genehmigung des Vorhabens gemäß Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens CEB § 10 entsprechende Planunterlagen beim CEB einreichen.
Das Kanalnetz wird rund um die Uhr für den Abwassertransport beansprucht. Um eine einwandfreie Funktion des Kanalsystems zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass das Abwasser ungehindert abfließen kann und es nicht zu Verstopfungen kommt.
Vor allem die unsachgemäße Entsorgung von Küchenabfällen, wie Speiseresten oder Ölen, aber auch von Hygieneartikeln, wie Windeln oder Feuchttüchern, führt durch Ablagerungen zu unerwünschten Verengungen und Verstopfungen im Kanalnetz.
Um derartige Ablagerungen zu entfernen, führt der CEB in regelmäßigen Abständen Kanalspülungen durch. Weitere Informationen zur Reinigung verstopfter Kanäle und vorbeugenden Maßnahmen finden Sie hier.
Niederschlagswasser ist Wasser aus atmosphärischem Niederschlag, wie Regen, Schnee, Hagel et cetera.
Für Niederschlagswasser, das von bebauten und befestigten Flächen in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, fällt eine Niederschlagswassergebühr an. Diese Gebühr bemisst sich nach der Größe der abflusswirksamen Fläche eines Grundstückes. Weitere Informationen finden Sie in unserer Abwasssergebührensatzung.
Sie möchten Ihr Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen, Änderungen an Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage durchführen oder haben Fragen zu Ihrer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage? Weitere Informationen finden Sie hier. Pläne zu bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen können bei der städtischen Registratur eingesehen werden.
Für öffentliche Veranstaltungen stellt der CEB zwei komplett ausgerüstete Toilettenwagen zur Verfügung. Diese werden gegen ein Entgelt auch an Privatpersonen und Unternehmen vermietet. Über weitere Details informieren Sie sich bitte hier.
Gemäß der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens CEB § 3, (3) wird die Nutzung einer Zisterne ab einer Mindestgröße von 2.000 Litern bei der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen berücksichtigt. Je 1.000 Liter Rückhaltevolumen reduziert sich die anrechenbare Fläche um fünf Quadratmeter (ohne Brauchwassernutzung). Wird eine Brauchwassernutzung betrieben, so reduziert sich die anrechenbare Fläche um zehn Quadratmeter je 1.000 Liter Rückhaltevolumen.
Zur Abrechnung des Schmutzwassers werden die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommenen Mengen vom Trinkwasserversorger festgestellt. Der Nachweis der aus den privaten Wasserversorgungsanlagen (zum Beispiel eigene Brunnen oder Zisternen) entnommenen sowie der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Zählerstände sind jährlich beim CEB einzureichen. Den entsprechenden Termin entnehmen Sie bitte §7, Abs. 3 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens CEB.
Bitte verwenden Sie dieses Formular, wenn Sie uns Ihre Ablesedaten für die Zisterne übermitteln wollen: Ablesung Zisterne.